Zum Hauptinhalt springen

Ort-01Gewährleistung notwendiger Sichtverhältnisse

Bild: Phi Nguyễn, pixabay.de

Fortschritt

  • Nicht begonnen
  • Planung
  • Umsetzung
  • Abgeschlossen
Pünktlich

Die aktuelle Personalsituation lässt die Bearbeitung dieser Maßnahme im Moment nicht zu.

Beschreibung

Ein häufiges Sicherheitsdefizit im Straßenverkehr sind unzureichende Sichtverhältnisse. Bei Nichteinhaltung können Unfälle die Folge sein. Vor Knotenpunkten, stark frequentierten öffentlichen Zufahrten und Querungshilfen sollen daher Sichtfelder überprüft werden, die konsequent freigehalten werden müssen. Oft behindern parkende Fahrzeuge, Grundstückseinfassungen oder Bewuchs die Sicht auf den fließenden Verkehr. Das Parken muss aus diesem Grund in den betroffenen Bereichen durch Halteverbote und / oder Bodenmarkierungen unterbunden werden und Bewuchs regelmäßig zurückgeschnitten oder grundsätzlich entfernt werden. Bei Sichteinschränkungen (z.B. Grundstückseinfassungen oder Fassadenvorsprüngen) können Sichtspiegel Abhilfe leisten. Reichen diese Maßnahmen weiterhin nicht aus, dann ist über Geschwindigkeitsbeschränkungen und/oder Ausschluss von Fahrbeziehungen nachzudenken.

  • Ad-hoc Maßnahme

    ja
  • Umsetzung

    Kurzfristig
  • Wirkung

    Mittel
  • Kosten

    Niedrig
  • Bausteine / Vorgehen

    Zunächst wird ein „Sicht-Kataster“ erstellt in dem alle Einmündungen, stark frequentierten öffentlichen Zufahrten und Überquerungsstellen einer Prüfung der freizuhaltenden Sichtdreiecke unterzogen werden. Die Ergebnisse werden protokolliert und priorisiert. Die Einstufung in verschiedene Prioritäten soll in der sukzessiven Umsetzung mit entsprechenden Maßnahmen helfen. Überprüft wird die Haltesicht und die Anfahrsicht mit Sichthöhen zwischen 0,80 m und 2,50 m. Die Sicht auf und von Kindern findet dadurch Berücksichtigung.

    Haltesicht
    Damit ein Kfz rechtzeitig anhalten kann, muss die notwendige Haltesichtweite (Sh) auf den kreuzenden Verkehrsteilnehmenden gewährleistet sein. Wie groß die erforderliche Haltesichtweite ist, hängt von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter Umständen von der vorhandenen Straßenlängsneigung auf der bevorrechtigten Straße ab.

    Anfahrsicht
    Biegt ein Kfz in eine übergeordnete Straße ein, dann müssen bestimmte Schenkellängen für Sichtfelder eingehalten werden, die ein problemloses Einordnen in die übergeordnete Straße gewährleisten. Die notwendige Schenkellänge ist dabei abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit auf der übergeordneten Straße. Sie ist 3,00 m vom Fahrbahnrand anzunehmen. Wie in der nebenstehenden Tabelle zu entnehmen ist, erhöht sich das freizuhaltende Sichtfeld bei geringen Geschwindigkeitsanpassungen ungleichmäßig stark.

    Werden Radwege fahrbahnnah über den untergeordneten Knotenpunktarm geführt, dann vergrößert sich der Abstand zum Fahrbahnrand auf 5,00 m. Auf die bevorrechtigten Radfahrenden selbst, sollen Schenkellängen von 30 m (minimal 20 m) gewährleistet werden. An Überquerungshilfen ist parallel zur Haltesicht, auch das Sichtfeld (ähnlich wie bei der Anfahrsicht) für den Fuß- und Radverkehr einzuhalten. Anders als bei der Anfahrsicht, wird die Schenkellänge 1,00 m vom Fahrbahnrand angesetzt. Die Sichtfelder verkleinern sich hier also dementsprechend.

  • Beteiligte

    Blütenstadt Leichlingen

    Rheinisch-Bergischer-Kreis

    Landesbetrieb Straßen.NRW

  • Schnittstellen: Andere Steckbriefe

    Steckbrief 2.5 „Fußverkehrsstrategie mit Maßnahmenprogramm“

    Steckbrief 2.6 „Barrierefreie Nahmobilität“

    Steckbrief 5.2 „Runder Tisch nachhaltige Mobilität“

Zusammenfassung und Kontakte

Zuständige Organisationen

Letzte Aktualisierung 04.10.2024