Zunächst wird ein „Sicht-Kataster“ erstellt in dem alle Einmündungen, stark frequentierten öffentlichen Zufahrten und Überquerungsstellen einer Prüfung der freizuhaltenden Sichtdreiecke unterzogen werden. Die Ergebnisse werden protokolliert und priorisiert. Die Einstufung in verschiedene Prioritäten soll in der sukzessiven Umsetzung mit entsprechenden Maßnahmen helfen. Überprüft wird die Haltesicht und die Anfahrsicht mit Sichthöhen zwischen 0,80 m und 2,50 m. Die Sicht auf und von Kindern findet dadurch Berücksichtigung.
Haltesicht
Damit ein Kfz rechtzeitig anhalten kann, muss die notwendige Haltesichtweite (Sh) auf den kreuzenden Verkehrsteilnehmenden gewährleistet sein. Wie groß die erforderliche Haltesichtweite ist, hängt von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter Umständen von der vorhandenen Straßenlängsneigung auf der bevorrechtigten Straße ab.
Anfahrsicht
Biegt ein Kfz in eine übergeordnete Straße ein, dann müssen bestimmte Schenkellängen für Sichtfelder eingehalten werden, die ein problemloses Einordnen in die übergeordnete Straße gewährleisten. Die notwendige Schenkellänge ist dabei abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit auf der übergeordneten Straße. Sie ist 3,00 m vom Fahrbahnrand anzunehmen. Wie in der nebenstehenden Tabelle zu entnehmen ist, erhöht sich das freizuhaltende Sichtfeld bei geringen Geschwindigkeitsanpassungen ungleichmäßig stark.
Werden Radwege fahrbahnnah über den untergeordneten Knotenpunktarm geführt, dann vergrößert sich der Abstand zum Fahrbahnrand auf 5,00 m. Auf die bevorrechtigten Radfahrenden selbst, sollen Schenkellängen von 30 m (minimal 20 m) gewährleistet werden. An Überquerungshilfen ist parallel zur Haltesicht, auch das Sichtfeld (ähnlich wie bei der Anfahrsicht) für den Fuß- und Radverkehr einzuhalten. Anders als bei der Anfahrsicht, wird die Schenkellänge 1,00 m vom Fahrbahnrand angesetzt. Die Sichtfelder verkleinern sich hier also dementsprechend.