Beschreibung
Das Personenbeförderungsgesetz (PbefG) legt fest, dass bis zum 01.01.2022 alle ÖPNV-Haltestellen barrierefrei ausgebaut sein sollten, soweit keine Ausnahmetatbestände aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gemäß PBefG § 62 Übergangsbestimmungen Abs. 2 geltend im Rahmen der Nahverkehrsplanung des Aufgabenträgers Rheinisch-Bergischer Kreis gemacht wurden.
Neben der Funkionalität und der problemlosen Nutzbarkeit von Haltestellenanlagen sind diese ebenfalls als Imageträger für den ÖPNV zu sehen. Attraktive Haltestellen motivieren, die Angebote des ÖPNV zu nutzen. Barrierefreiheit zu schaffen ist somit als umfassender Ansatz im Rahmen der Förderung des Umweltverbundes zu sehen. Eine ausgebaute Haltestelle kann so die Wahrnehmung des ÖPNV steigern und zur Nutzung motivieren.
Neben einem ansprechenden Äußeren dient der Abbau von Barrieren letztlich allen Bürger*innen, deren Weg zum ÖPNV erleichtert wird. Somit ist ein „Design für alle“ zu entwickeln, das nicht nur auf die spezifschen Gruppen der Mobilitätsbehinterten Personen (z.B. Personen mit Hilfsmitteln zur Mobilität und offensichtlichen körperlichen Einschränkungen) abzielt, sondern auch die Nutzung des ÖPNV mit Kinderwagen, kleinen Kindern, Gepäck und Einkäufe und anderen die ÖPNV-Mobilität beeinträchtigenden Umständen erleichtert und sicherer macht.